Zwischen Lastenaufzügen und Personenaufzügen bestehen mehrere wesentliche Unterschiede: 1. Sicherheit, 2. Komfort und 3. Umweltauflagen.
Gemäß GB50182-93 „Elektroinstallationstechnik – Bau- und Abnahmespezifikationen für elektrische Aufzugsanlagen“
6.0.9 Die technischen Leistungstests müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:
6.0.9.1 Die maximale Beschleunigung und Verzögerung des Aufzugs darf 1,5 m/s² nicht überschreiten. Bei Aufzügen mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 1 m/s und weniger als 2 m/s darf die durchschnittliche Beschleunigung und Verzögerung nicht weniger als 0,5 m/s² betragen. Bei Aufzügen mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 2 m/s darf die durchschnittliche Beschleunigung und Verzögerung nicht weniger als 0,7 m/s² betragen;
6.0.9.2 Beim Betrieb von Personen- und Krankenhausaufzügen darf die Schwingungsbeschleunigung in horizontaler Richtung 0,15 m/s² und die Schwingungsbeschleunigung in vertikaler Richtung 0,25 m/s² nicht überschreiten;
6.0.9.3 Der Gesamtlärm von Fahrgästen und Krankenhausaufzügen im Betrieb muss den folgenden Bestimmungen entsprechen:
(1) Der Geräuschpegel im Technikraum darf 80 dB nicht überschreiten;
(2) Der Geräuschpegel im Fahrzeug darf 55 dB nicht überschreiten;
(3) Der Geräuschpegel beim Öffnen und Schließen der Tür darf 65 dB nicht überschreiten.
Hinsichtlich der Steuerung unterscheiden sich hauptsächlich die Beschleunigungs- und Verzögerungswerte, was vor allem dem Fahrgastkomfort dient. Ansonsten ähneln sie denen eines Personenaufzugs.
Veröffentlichungsdatum: 11. April 2022